1. Allgemeines und Geltungsbereich:
Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Neben abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Unsere allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden und gelten auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.
2. Angebot und Angebotsunterlagen:
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder in bestimmten Fällen sofort ausgeführt wird, z.b. bei dringenden Reparaturen. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich der Unterlagen, die der Besteller uns zur Verfügung stellt, trägt der Besteller die volle Verantwortung dafür, dass keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Wir sind berechtigt, Verbesserungen und / oder Veränderungen an unseren Produkten und Leistungen vorzunehmen, einePflicht hierzu wird dadurch jedoch nicht begründet.
3. Preise und Zahlungen:
Die Preise verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Die Preisstellung erfolgt in €. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle von an den Auftragnehmer zu leisten und zwar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Im Anlagengeschäft können Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen vereinbart werden. Beim Zahlungsverzug sind vom Schuldner Zinsen in Höhe von 5% per anno über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz an uns zu bezahlen. Hinzu kommen Mahngebühren, die unseren Aufwand decken. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oderrechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Vertreter oder Kundendiensttechniker sind zum Inkasso nichtberechtigt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bevollmächtigt sind. Im Falle anders lautender Bestimmungen des Bestellers - ist der Auftragnehmer stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Umfang der Lieferung:
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig fixiert. Nachträge, Änderungen etc. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen für unsere Produkte sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies schriftlich ausdrücklich bestätigt wird. Beratungen durch unsere Mitarbeiter im Außen- und Innendienst erfolgen nach bestem Wissen und nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Beratung. Sie sind auf normale Betriebsverhältnisse abgestimmt. Sollten sich die Einsatzbedingungen, z.B. Wasserverhältnisse, in der Zeit zwischen unserem Angebot und der Auslieferung /Inbetriebnahme ändern, ist der Besteller verpflichtet, uns dieses unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Lieferfrist:
Die Frist für Lieferungen und Leistungen beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und sich beide Seiten über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Herstellerwerk. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willensdes Lieferers liegen, zurückzuführen sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das Gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen odersonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Teillieferungen sind zulässig. Gerät der Auftragnehmer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller, sofern er nachweist dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5% vom Wert der rückständigen Lieferung für jede volle Woche des Verzuges, höchstens aber insgesamt 5% des rückständigen Lieferwertes verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so ist ab Anzeige derVersandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (für Zinsen, Lagerkosten und Versicherungen) vom Besteller zuzahlen.
6. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
7. Versand:
Transportweg und -art werden von uns bestimmt, wenn vom Besteller nichts anderes vorgeschrieben ist.
8. Mängelgewährleistung und Haftung:
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich entweder nachbessern, neu liefern oder neu zu erbringen haben, die innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist in Folge eines vor Gefahr übergang liegenden und von uns zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns nach den in §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rüge ob liegenheiten unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren; andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelbeseitigung frei. Lässt der Auftragnehmer eine gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, verweigern wir die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder werden uns diese unmöglich, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Von der Gewährleistung und Haftung sind die Schäden ausgenommen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen, sowie Schäden,die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässigerBehandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie ungeeigneter Betriebsmittel auftreten. Durch vom Besteller oder einem unbefugten Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Warenlieferungen (Anlagen und Geräte) sechs Monate ab Gefahrenübergang, ebenso für Lieferungen und / oder Montagen von Wasseraufbereitungs- und Wasserbehandlungsanlagen. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften nicht. Sofern der Auftragnehmer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflichtverletzt, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Auftragnehmer ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Auskunft über die Deckungssumme zu geben.
9. Haftung:
Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchsausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Der Haftungsausschluss in Ziffer 8 dieser Bedingungen gilt entsprechend auch für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluß liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Annahmeverzug:
Der Auftragnehmer kann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, wenn bestellte Waren nicht vereinbarungsgemäß abgenommen wurden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei der Rückgabe, Nichtannahme und Rücktritt durch den Besteller erheben wir bei vertretbaren Waren neben den entstandenen wertmäßig genau zu erfassenden Kosten eine Pauschale von 15% des Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit und fürentgangenen Gewinn. Tauscht der Besteller Serienartikel oder sonstige vertretbare Ware innerhalb unseres Programms um, so erheben wir bei gleichem Auftragswert zusätzlich zum Kaufpreis 5% für unsere Inanspruchnahme. Beim Umtausch nicht vertretbarer Ware hat der Besteller über die Pauschale hinausden bei der Wiederverwendung eventuell entstehenden Verlust oder Aufwand voll zu tragen.
11. Eigentumsvorbehalt:
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der Zinsen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung vor. Der Besteller ist zur Veräußerung der gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang befugt. Im Falle der Weiterveräußerung gilt die Forderung des Bestellers mit Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages in Höhe unserer noch offen stehenden Forderung als abgetreten, auch wenn der Besteller die gelieferte Ware umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut hat. Bei der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt dies nach Maßgabe des Anteils, den unsere Ware an dem Fertigprodukt einnimmt. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; er hat ihn ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
12. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung:
Wird die uns obliegende Leistung aufgrund eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz bis höchsten 10% des Wertes des jenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, zu verlangen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 5 oder erheblicheVeränderungen der Marktverhältnisse ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertragsinhalt angemessen anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hainburg. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen sich aus demVertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Auslandsgeschäfte:
Diese Bedingungen gelten nur, sofern nicht besondere Exportgeschäftsbedingungen vereinbart sind. Die deutsche Textfassung der Vereinbarung ist maßgebend.